Entscheidungstext nº 6Ob511/84 of Oberster Gerichtshof, December 05, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*** C*** A*** P*** DI A. L***, Via Penne 68, I-66013 Chieti, Italien, vertreten durch Dr. Hans-Georg Mondel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H***-S*** Gesellschaft m.b.H., Taufkirchen an der Pram, vertreten durch Dr. Johannes Neumann, Rechtsanwalt in Schärding, wegen S 307.263,24 s.A. (Revisionsstreitwert S 292.864,47 s.A.), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 29. September 1983, GZ. 5 R 140/83-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 25. März 1983, GZ. 1 Cg 332/81-40, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung der

Beschluß

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Entscheidungstext nº 6Ob511/84 of Oberster Gerichtshof, December 05, 1985

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil in seinem dem restlichen Klagebegehren mit S 292.864,47 samt Nebengebühren stattgebenden Teil und Punkt 2) des Urteiles des Erstgerichtes werden einschließlich der Kostenentscheidungen aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die Klägerin begehrte von der Beklagten mit ihrer am 6.Juli 1981 eingebrachten Klage den Restbetrag von S 307.263,24 s.A. für die laut Rechnung vom 9.Juni 1980 gelieferten 52.132,75 qfs "Lammfelldecksohlen". Sie behauptete im wesentlichen, die Beklagte habe auf den Rechnungsbetrag von S 510.900,95 Teilzahlungen von S 109.621,04 und S 94.016,67 geleistet, Maßdifferenzen und Qualitätsmängel aus früheren Lieferungen reklamiert, aber ein von der Klägerin im November 1980 unterbreitetes, bis 20. November 1980 gültiges, Anbot zur Bereinigung der zwischen den Streitteilen aufgetretenen Differenzen nicht angenommen.

Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und behauptete, bei der von der Klägerin gelieferten Ware hätten sich Maßdifferenzen zu Ungunsten der Beklagten ergeben. Schon bei der Überprüfung des Ausmaßes der Felle sei klar gewesen, daß ein Teil als unbrauchbar an die Klägerin zurückzustellen sein werde. Tatsächlich seien von den 52.132,75 qfs gelieferten Fellen nur 13.894,75 qfs von der Beklagten behalten, die übrigen aber zurückgesendet worden. Die Klägerin habe die Annahme dieser Retourware verweigert. Schließlich habe die Beklagte mit der Klägerin vereinbart, daß diese Retourware wieder in den Betrieb der Beklagten zurückgebracht und in Gegenwart des Vertreters der Klägerin, August K***, neuerlich überprüft werden solle. Bei dieser Anfang Dezember 1980 durchgeführten Überprüfung habe sich August K*** mit der Zurückstellung von 26.715 qfs als unbrauchbar einverstanden erklärt. Der Gewährleistungsanspruch der Beklagten hinsichtlich des Ausmaßes und der Qualität sei von der Klägerin "ausdrücklich anerkannt" worden. Die Klägerin habe jedoch in der Folge die Retoursendung des unbrauchbaren Teiles der Ware wieder nicht angenommen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich des Betrages von S 14.398,77 samt stufenweisen Zinsen statt und wies das Mehrbegehren von S 292.864,47 samt stufenweisen Zinsen ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Die Klägerin betreibt in Chieti, Italien, eine Gerberei. Die Beklagte stellt Schuhe, insbesondere Damenstiefel, her. Die zwischen den Streitteilen zu Beginn der Siebzigerjahre aufgenommenen Geschäftsbeziehungen endeten 1976. Anfang 1980 bestellte die Beklagte bei der Klägerin Schaffelle für Schuhfutter. Zur Übernahme und Auswahl der Felle sandte die Beklagte ihren seit 17 Jahren bei ihr als Übernehmer beschäftigten Michael B*** nach Chieti. Michael B*** hat Gerberei gelernt, jedoch nicht die entsprechenden Abschlußprüfungen abgelegt. Er ist ein erfahrener und strenger Übernehmer von Leder und Fellen für die Schuherzeugung und etwa 20 Jahre in dieser Branche tätig. Da Michael B*** keine brauchbare Ware fand, zerschlug sich dieses Geschäft. Es gehört z...

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