Entscheidungstext nº 9Os179/85 of Oberster Gerichtshof, December 04, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Dezember 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hausmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter Z*** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 27.August 1985, GZ. 21 Vr 1251/84-106, nach Anhörung der Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 9Os179/85 of Oberster Gerichtshof, December 04, 1985

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 19-jährige Walter Z*** - im zweiten Rechtsgang abermals - (zu A) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 StGB., (zu B) des Verbrechens der versuchten Aussetzung nach §§ 15, 82 Abs 1 StGB. und (zu C) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB. schuldig erkannt.

Darnach hat er am 18.März 1984 in Lochau

A) mit dem inzwischen verstorbenen Martin R*** und d...

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