Entscheidungstext nº 5Ob91/85 of Oberster Gerichtshof, December 03, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A Gemeinnützige

Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft mbH, Salzburg, Franz Josef-Straße 14, vertreten durch Dr. Helmut Grazer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Gerald B, Angestellter, Salzburg, Fiebingerweg 2/8, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 42.446,73 S samt Anhang (Rekursinteresse 40.773,73 S) infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 26.Juni 1985, GZ 32 R 94/85-16, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 23.November 1984, 15 C 2316/83-11, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, folgenden

                    Beschluß

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Entscheidungstext nº 5Ob91/85 of Oberster Gerichtshof, December 03, 1985

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz. Die Rekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

Begründung:

Mit der am 5.8.1983 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 42.446,73 S samt 14 % Zinsen seit 13.7.1983. Sie brachte vor, sie sei Hausverwalterin des Hauses Salzburg, Fiebingerweg 2, in dem der Beklagte die Wohnung top.Nr.8 besitze. Vereinbarungsgemäß seien die Betriebs-, Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Heizungskosten an sie zu bezahlen. Der Beklagte habe trotz Mahnung keine Zahlung geleistet. Seit einem Tag vor dem Beginn des Zinsenlaufes sei der Klagebetrag offen. Da sie mit Bankkredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe arbeite, begehre sie vom Beklagten den ihr angelasteten Zinssatz von 14 % aus dem Titel des Verzögerungsschadens ersetzt.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27.2.1984 legte die Klägerin die Hausverwaltungsabrechnungen betreffend die Wohnung und den Abstellplatz des Beklagten für die Jahre 1980 bis 1982 und eine Saldenliste hiezu vor (Beilagen B bis H). Im Verlauf der Tagsatzung brachte der Klagevertreter vor, daß er über den Inhalt der dem Beklagten tatsächlich zugekommenen Hausverwalterabrechnungen nicht genau informiert sei, daß diese aber ausführlich gewesen seien und dem Wohnungseigentumsgesetz entsprochen hätten. Die vorgelegten Abrechnungen (offensichtlich die Beilagen B bis G) dienten nur zum Belegen der Salden. Mit Schriftsatz vom 15.3.1984 legte die Klägerin verschiedene weitere Urkunden vor, darunter Fotokopien von Abrechnungen für das...

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