Entscheidungstext nº 13Os170/85 of Oberster Gerichtshof, November 28, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat am 28.November 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Huber als Schriftführers in der Strafsache gegen Helmut A und andere wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff. StGB. und anderer strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Helmut A und Walter

B gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 30.Juli 1985, GZ. 7 Vr 1273/84-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os170/85 of Oberster Gerichtshof, November 28, 1985

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter B wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, daß der genannte Angeklagte die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen habe, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ferner in der Beurteilung der Diebstähle als gewerbsmäßig nach § 130, zweiter Fall, StGB. und in dem ihn betreffenden Strafausspruch a...

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