Entscheidungstext nº 8Ob526/85 of Oberster Gerichtshof, November 27, 1985
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael M***, Pensionist, Rotenmühlgasse 34/3, 1120 Wien, vertreten durch Dr. Walter Gatterer, Rechtsanwalt in Tulln, wider die beklagte Partei Pauline M***, Pensionistin, Linzerstraße 159, 3003 Gablitz, vertreten durch Dr. Werner Masser, Dr. Ernst Grossmann und Dr. Eduard Klingsbigl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12. November 1984, GZ. 12 R 190/84-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 24. April 1984, GZ. 15 Cg 23/81-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Entscheidungstext nº 8Ob526/85 of Oberster Gerichtshof, November 27, 1985
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.193,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 240,-- S an Barauslagen und 268,50 S an USt.) binnen 14 Tagen zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Der am 22.4.1920 geborene Michael M*** und die am 31.8.1918 geborene Pauline M*** geb.N*** haben am 21. Juli 1967 vor dem Standesamt Gablitz die Ehe geschlossen, die auf Seiten des Mannes die vierte und auf Seiten der Frau die zweite Ehe war. Beide Teile sind österreichische Staatsbürger, ihr letzter gemeinsamer gewÄhnlicher Aufenthalt war in Gablitz. Aus der Ehe stammen keine Kinder. Ehepakte wurden nicht errichtet. Mit der am 20.Jänner 1981 erhobenen Klage begehrte Michael M*** die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten, weil diese durch ihr ehewidriges Verhalten die unheilbare Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe. Vor mehr als 15 Jahren habe er gemeinsam mit der Beklagten begonnen, einen Pensionsbetrieb aufzubauen. Jahrelang habe er als Baumeister und Maurer und auch bei der Führung der Pension ohne Entlohnung mitgearbeitet. Seit etwa drei Jahren versuche die Beklagte systematisch, ihn zugunsten ihrer Kinder aus dem gemeinsamen Besitz auszuschalten. Sie schließe Liegenschaftsverträge ab, ohne ihn zu fragen und auch gegen seinen Willen. Sie sei aggressiv, besonders wenn sie alkoholisiert sei, sie beschimpfe und bedrohe ihn und werde auch tätlich. Wegen eines solchen Vorfalles habe er im Herbst 1980 Strafanzeige erstattet. Außerdem habe sie aus seinem Zimmer ihm gehörige Gegenstände entfernt und verweigere sie deren Herausgabe. Sie sperre ihn auch aus. Darüber hinaus habe sie ihn in den letzten Jahren vernachlässigt, sie koche und wasche nicht mehr für ihn, räume die Privaträume nicht mehr zusammen und lehne auch seit etwa zwei Jahren den ehelichen Verkehr ab. Sie verbringe auch ihre Freizeit allein und habe an ihm jegliches Interesse verloren.In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9.12.1983 machte der Kläger als weitere Eheverfehlung geltend, die Beklagte habe verabredungswidrig ihr Alleineigentum an der Liegenschaft EZ 1804 KG Gablitz intabulieren lassen, ohne ihm die als Gegenleistung für seinen Verzicht auf seine Liegenschaftshälfte vereinbarte Entschädigung zu leisten. Zur Zeit der Abgabe seiner diesbezüglichen Zustimmungserklärung sei das Scheidungsverfahren bereits anhängig gewesen; er habe somit keinen Grund gehabt, der Beklagten eine unentgeltlic...See the full content of this document
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