Entscheidungstext nº 8Ob32/85 of Oberster Gerichtshof, November 21, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erna A, Hilfsarbeiterin, Rudersberg 12, 5163 Perwang, vertreten durch Dr. Rudolf Watschinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagten Parteien 1.) Peter B, Bodenleger, Hennergraben 3, 5143 Feldkirchen a.d.Mattig, und 2.) C D E, G***ßE 32, 4020 Linz, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 75.000,-- s.A. (Revisionsstreitwert S 20.000,-), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 6.Februar 1985, GZ 2 R 283/84-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 6.Juli 1984, GZ 1 Cg 95/84-12, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 8Ob32/85 of Oberster Gerichtshof, November 21, 1985

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das im übrigen als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, wird im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens mit einem Betrag von S 20.000,- samt 4 % Zinsen seit 31.1.1984 (Kosten einer vorzunehmenden Narbenkorrektur) und im Kostenpunkt ebenso wie die klagsstattgebende Entscheidung des Erstgerichtes über diesen Teil des Klagebegehrens und im Kostenpunkt aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Begründung:

Die Klägerin begehrte aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus einem Verkehrsunfall vom 14.9.1983 die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 75.000,- s.A. Dem Grunde nach ist die Schadenersatzpflicht der Beklagten nicht mehr strittig. Das Begehren der...

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