Entscheidungstext nº 6Ob605/83 of Oberster Gerichtshof, November 14, 1985
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann A, Transportunternehmer, Altmünster, Ebenzweier 120, vertreten durch Dkfm.DDr.Waldemar Buchberger, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagten Parteien 1.) B Lagerhaus- und Speditions-Aktiengesellschaft, Salzburg, Lastenstraße 20, vertreten durch Dr. Franz Kreibich, Rechtsanwalt in Salzburg, und
2.) H. W. C, Internationale LKW-Spedition, Wiener Neudorf, Laxenburgerstraße 36, vertreten durch Dr. Franz Kreibich und Dr. Alois Bixner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen restlicher 28.000,20 S samt Nebenforderungen, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 1. Dezember 1982, GZ 2 R 190/82-46, womit infolge Berufung der erstbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 8. Juli 1982, GZ 10 Cg 205/79-40, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschlußgefaßt:See the full content of this document
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Entscheidungstext nº 6Ob605/83 of Oberster Gerichtshof, November 14, 1985
Spruch
Der Revision wird stattgegeben. Das angefochtene Urteil und das Urteil erster Instanz werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind Kosten des zu erneuernden Verfahrens.Begründung:Der Kläger begehrte mit der am 7. Juni 1979 überreichten Klage restliche Fracht für Obsttransporte, die er nach den Klagsbehauptungen 'über Auftrag' der aus der zweitbeklagten und der Rechtsvorgängerin der erstbeklagten Partei gebildeten Arbeitsgemeinschaft (D) durchgeführt habe. Er bestritt jede von ihm zu verantwortende überschreitung einer Lieferfrist ebenso wie einen von den Beklagten behaupteten infolge der strittigen überschreitung der Lieferfrist wegen Preisverfalles eingetretenen Schaden des Obstimporteurs. Im Laufe des Rechtsstreites bestritt der Kläger den wirksamen Abschluß eines Frachtvertrages und stellte au...See the full content of this document
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