Entscheidungstext nº 12Os142/85 of Oberster Gerichtshof, November 14, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat am 14.November 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Süleyman A und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 erster Fall StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten A und B gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12. Juli 1985, GZ. 20 f Vr 3031/85-59, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Strasser, und der Verteidiger Dr. Doczekal und Dr. Stern jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os142/85 of Oberster Gerichtshof, November 14, 1985

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird, und zwar jener des B teilweise Folge gegeben, und es werden die Strafen herabgesetzt, und zwar bei A auf 2 (zwei) Jahre und bei B auf 15 (fünfzehn) Monate. Im übrigen wird der Berufung des Angeklagten B nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden u.a. Süleyman A und Ismail B des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 erster Fall StGB. schuldig erkannt.

Ihnen liegt nach dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen - welche die (für jeden Angeklagten getrennt) gemäß § 312 Abs. 1 StPO. im Sinne des Anklagevorwurfes gest...

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