Entscheidungstext nº 3Ob534/85 of Oberster Gerichtshof, November 13, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Zehetner und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton A, Forstfacharbeiter, 1237 Wien, Lainzer Tiergarten, Gütenbachtor, vertreten durch Dr. Friedrich Georg Paulitsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Johanna A, Hausfrau, 1130 Wien, Lainzer Tiergarten, Hermesvilla, vertreten durch Dr. Sieglinde Schubert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7. November 1984, GZ 16 R 229/84-126, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 30. Juni 1984, GZ 4 Cg 356/81-119, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 3Ob534/85 of Oberster Gerichtshof, November 13, 1985

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil der ersten Instanz wieder hergestellt wird.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 4.956,30 S (darin 36 S Barauslagen und 447,30 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 2.953,50 S (darin 268,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der am 25. Mai 1929 in Sturmberg geborene Kläger und die am 16. Jänner 1926 in Bärnkopf geborene Beklagte schlossen am 15. September 1951 vor dem Standesamt Persenbeug die für beide erste Ehe. Am 16. September 1951 wurden sie auch kirchlich getraut. Der Kläger war damals Forstarbeiter und wohnte in Känigswald. Die Beklagte war Hausgehilfin und wohnte in Bärnkopf. Die Parteien sind Österreicher und rämisch-katholisch. In der Ehe wurden drei Kinder geboren: Maria am 21. Juni 1952, Anton am 21. Mai 1954 und Johannes am 25. Mai 1964.

Am 10. September 1973 brachte der Kläger eine Scheidungsklage wegen Verschuldens der Beklagten ein, in der er ihr grundlose Eifersucht, schwere Beschimpfungen, Mißhandlungen und Nichterfüllung ihrer Pflichten als Hausfrau, Mutter und Gattin vorwarf.

Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen und beantragte zunächst nur die Abweisung des Scheidungsbegehrens.

In der Tagsatzung vom 17....

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