Entscheidungstext nº 6Ob601/83 (6Ob602/83) of Oberster Gerichtshof, October 30, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei A Gesellschaft m.b.H., Wien 5., Emil Kralikgasse 3, vertreten durch Dr. Walter Schuppich, Dr. Werner Sporn und Dr. Michael Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Waldemar B, Architekt, Berlin, Gelfertstraße 50, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen S 43.969,40 und S 138.005,--

jeweils samt Nebenforderungen (Rechtsmittelgegenstand 17.468,44 S und 137.882,55 S), infolge Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 11.Jänner 1983, GZ 2 R 265,266/82-60, womit infolge Berufung der klagenden und widerbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.Juni 1982, GZ 11 Cg 166/78-55, bestätigt wurde, den Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 6Ob601/83 (6Ob602/83) of Oberster Gerichtshof, October 30, 1985

Spruch

1.) Die Revision wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Bestätigung der Abweisung eines Teiles der Klagsforderung von 17.468,44 S samt Nebenforderungen wendet.

2.) Im übrigen wird der Revision stattgegeben. Das angefochtene Urteil und das Urteil erster Instanz werden in Ansehung der klagsstattgebenden Aussprüche zum Widerklagebegehren, der urteilsmäßigen Aufrechnung und der Kostenentscheidung aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind Kosten des zu ergänzenden Verfahrens.

Begründung:

Der Widerkläger ist Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland. Er hatte im Sinne der mit 12.Dezember 1970 und 12.Februar 1971 datierten Vertragsurkunde von der Klägerin eine näher bezeichnete Einheit einer in einer Tiroler Gemeinde gelegenen Wohnungseigentumsanlage gekauft. Nach dem Inhalt des Kaufvertrages war der Kaufpreis von 1,114.000 S...

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