Entscheidungstext nº 6Ob527/84 of Oberster Gerichtshof, October 30, 1985
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDipl.Ing. Michel H. A, Zivilingenieur für Bauwesen, Hietzinger Kai 95, 1130 Wien, vertreten durch Dr. Ewald Weninger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B Allgemeine und Rückversicherungs Aktiengesellschaft, 2. B Allgemeine Lebensversicherungs Aktiengesellschaft, beide Wien 1., Bauernmarkt 2, beide vertreten durch Dr. Karl Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 2,350.466,20 samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17. November 1983, GZ. 2 R 151/83-43, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Teil- und Zwischenurteil des Handelsgerichtes Wien vom 19. April 1983, GZ. 15 Cg 185/79-35, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung 1.) zu Recht erkannt:
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Entscheidungstext nº 6Ob527/84 of Oberster Gerichtshof, October 30, 1985
Spruch
Der Revision wird, soweit mit ihr die Bestätigung der Abweisung eines Klagebegehrens in der Höhe von S 1,014.608,40 samt Anhang (Ausdehnungsbegehren) bekämpft wird, nicht Folge gegeben und insoweit das angefochtene Urteil als Teilurteil bestätigt. Die Entscheidung über die hierauf entfallenden Kosten wird der Endentscheidung vorbehalten.2.) den BeschluÃgefaÃt:Im übrigen, soweit die Abweisung des (ursprünglichen) Klagebegehrens in der Höhe von S 1,335.857,80 samt Anhang bekämpft wird, wird der Revision Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird in diesem Umfange und der darauf entfallenden Kostenentscheidung aufgehoben. Im selben Umfang wird auch das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfange zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.Die hierauf entfallenden Rechtsmittelkosten sind weitere Verfahrenskosten.Entscheidungsgründe:Der Kläger begehrte in seiner am 26. Juli 1978 eingebrachten Klage von den beiden Beklagten den Betrag von S 1,335.857,40 s.A. an Honorar für seine Tätigkeit beim bisher nicht ausgeführten Bauprojekt 'Verwaltungsgebäude Heiligenstädter Lände 27a'. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. Dezember 1981 dehnte der Kläger im Sinne des am 31. Juli 1981 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatzes sein Begehren auf S 2,350.466,20 s.A. aus (ON 24 und 27 d.A.). Er behauptete, seine Tätigkeit und deren Honorierung seien in der Vereinbarung vom 20. März 1973 samt Nachtrag vom 26. November 1974 geregelt worden. In dieser Vereinbarung sei für die technisch-wirtschaftliche Beratung bei Bauvorhaben ein Honorar vorgesehen worden, welches sich an den bezahlten Baurechnungen und Konsulentenhonoraren zu orientieren gehabt habe. Als zweite Leistungsgruppe des Klägers seien Liegenschaftsbewertungen vorgesehen gewesen, für welche der Kläger ein an der Kauf- oder Verkaufssumme orientiertes Honorar nur für den Fall hätte erhalten sollen, als es zu einem derartigen Abschluà tatsächlich gekommen wäre. Für die technisch-wirtschaftlichen Beratungsleistungen des Klägers sei eine gleichartige Regelung im Falle der Nichtausführung des Bauvorhabens nicht vorgesehen worden, da es der 'besonderen Vertrauensbasis' entsprochen habe, daà die gegenüber einer Liegenschaftsbewertung 'unvergleichlich schwierigere, umfangreichere und tiefschürfendere technisch-wirtschaftliche Beratung für GroÃbauvorhaben' angemessen zu honorieren sei, auch wenn das Bauvorhaben nicht ausgeführt werde und daher keine 'bezahlten Baurechnungen' anfielen. Mit dem Schreiben vom 20. November 1974, mit dem der Kläger eine Ãnderung des Vertrages vorgeschlagen habe, die von der Rechtsvorgängerin der beiden Beklagten mit Schreiben vom 26. November 1974 akzeptiert worden sei, habe der Kläger keineswegs zum Ausdruck gebracht, daà jede Tätigkeit im Zusammenhang mit einem nicht ausgeführten Bauvorhaben unentgeltlich sei. Bei den Fällen Z...See the full content of this document
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