Entscheidungstext nº 6Ob670/85 of Oberster Gerichtshof, October 30, 1985
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Johanna Elisabeth A, Lehrerin, Tullnerbach, Lawieserstraße 14, vertreten durch Dr. Karl Zach, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gottfried A, kaufmännischer Angestellter, Laaben 14, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5. Juni 1985, GZ 17 R 133/85-47, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 22. Februar 1985, GZ 3 Cg 3/84-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Extract
Entscheidungstext nº 6Ob670/85 of Oberster Gerichtshof, October 30, 1985
Spruch
Der Revision wird nicht stattgegeben.Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 3.386,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer S 307,85) binnen 14 Tagen zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die Streitteile haben am 25. Mai 1972 die Ehe geschlossen. Der Ehemann hatte tags zuvor sein 23. Lebensjahr vollendet und übte den Beruf eines Religionslehrers aus. Die Ehefrau war 19 1/2 Jahre alt und studierte noch. Sie gebar zwei Söhne, den am 2. August 1973 geborenen Clemens und den am 28. Februar 1978 geborenen Severin. Am 24. November 1982 brachte die Ehefrau eine Scheidungsklage im Sinne des § 49 EheG ein. Als schwere Eheverfehlungen des Mannes machte sie - unter Berücksichtigung ihres ergänzenden Vorbringens im Verlaufe des Rechtsstreites - geltend:Seit Beginn der Ehe habe der Beklagte in der Grundeinstellung, er habe Versäumnisse in der Erziehung seiner Ehefrau nachzuholen, diese sei hysterisch, versucht, ihre gesellschaftlichen Kontakte zu Kolleginnen, Bekannten, Freunden und Verwandten einzuschränken und ihr jegliche Freiheit zu nehmen. Er habe sie immer wieder angeschrieen, bedroht und auch geschlagen. So habe er sie beispielsweise im Verlaufe einer Auseinandersetzung über eine von ihr ohne ihn geplante Sommerurlaubsreise im Juli 1982 angeschrieen, durch das Zimmer gezerrt und geschlagen, sie dabei am Arm verletzt, dann aber verhindert, daß ein Arzt gerufen worden wäre. Der Beklagte habe die Klägerin vor Familienfremden herabgesetzt und beleidigt, so beispielswei...See the full content of this document
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