Entscheidungstext nº 8Ob609/85 of Oberster Gerichtshof, October 24, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Hermine A, Angestellte, 1070 Wien, Lerchenfelder Gürtel Nr. 16/1/7, vertreten durch Dr. Adolf Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Dkfm. Ludwig B, Abteilungsleiter, 1190 Wien, Greinergasse 23, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff. EheG, infolge Revisionsrekurse der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 30. Mai 1985, GZ 43 R 172/85-108, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 17. Dezember 1984, GZ 1 F 10/81-96, teilweise abgeändert wurde, folgenden

                    Beschluß

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Entscheidungstext nº 8Ob609/85 of Oberster Gerichtshof, October 24, 1985

Spruch

Beiden Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte vom Antragsgegner in Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse einen Betrag von S 592.500,--, die Herausgabe einer Versicherungspolizze und diverser Fahrnisse: Sie wohne derzeit bei ihrem Bruder und veranschlage für den Verzicht auf die Wohnrechte an der Ehewohnung einen Ausgleichsbetrag von S 200.000,--. Während der Ehe seien mit dem Verdienst der Antragstellerin erhebliche Aufwendungen in die Wohnung und in das Haus gemacht worden, zu welchem Zweck auch der von ihren Eltern stammende Ausstattungsbetrag von S 93.000,-- verwendet wurde. Während der Ehe sei ein Auto Ascona, Baujahr 1975, angeschafft worden, w...

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