Entscheidungstext nº 8Ob30/85 of Oberster Gerichtshof, October 24, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred A, Schotterwerksbesitzer, 9341 Launsdorf 3, vertreten durch Dr. Anton Knees, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Gemeinde B, 9330 Mälbling, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 108.749,39 samt Anhang, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 12. Juni 1984, GZ 7 R 37/84-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28. Dezember 1983, GZ 19 Cg 318/82-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 8Ob30/85 of Oberster Gerichtshof, October 24, 1985

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.918,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 447,15, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Am 17.10.1980 stürzte gegen 16 Uhr in der Gemeinde B auf dem sogenannten Watteinweg ein mit Schotter beladener LKW des Klägers über eine Böschung ab. Das Fahrzeug wurde beschädigt; Personenschaden trat nicht ein.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Unfall die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 108.749,39 samt Anhang (Fahrzeugschaden). Der Höhe nach ist der Klagsbetrag nicht strittig.

Dem Grunde nach stützte der Kläger sein Begehren im wesentlichen auf die Behauptung, der Absturz seines Fahrzeuges sei darauf zurückzuführen, daß auf dem von diesem Fahrzeug befahrenen Gemeindeweg in einer Linkskurve der linke Fahrbahnrand einschließlich der angrenzenden Böschung abgebrochen sei, wodurch das Fahrzeug umkippte. Für die Errichtung und Erhaltung dieses Weges sei die Beklagte verantwortlich, die offensichtlich den Weg mangelhaft errichtet und in der Folge auch ihre Instandhaltungspflicht grob verletzt habe. Überdies habe zwischen den Parteien ein...

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