Entscheidungstext nº 12Os144/85 of Oberster Gerichtshof, October 10, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Oktober 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert A wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 (2. und 4.Fall) SuchtgiftG. und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 28.Mai 1985, GZ 29 Vr 1670/84-62 a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os144/85 of Oberster Gerichtshof, October 10, 1985

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert A des Verbrechens nach § 12 Abs 1 (2. und 4.Fall) SuchtgiftG. (1.1. des Urteilsspruches) und des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nac...

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