Entscheidungstext nº 8Ob553/85 of Oberster Gerichtshof, October 10, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Zadruzna Zveza A, Miklosiceva 4,

YU-61000 Ljubljana, Jugoslawien, vertreten durch Dr.Johann Wiegele, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Maria B, Hausfrau, Längdorf 27, 9184 St.Jakob im Rosental, vertreten durch Dr.Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Herausgabe von Sparbüchern (Streitwert S 1,841.263,--), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 7.März 1984, GZ.4 R 29/84-30, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30.Dezember 1983, GZ.19 Cg 555/81-25, aufgehoben wurde, folgenden

                    Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 8Ob553/85 of Oberster Gerichtshof, October 10, 1985

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Ein Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens findet nicht statt.

Begründung:

Die Klägerin begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe von 32 Sparbüchern der Hranilnica in Posojilnica Celovec registrirana zadruga z neomejenim jamstvom in Klagenfurt, die sie im einzelnen nach Sparbuchnummer, Name der Spareinlage und eingezahltem Betrag bezeichnete. Sie bewertete ihr Klagebegehren mit S 1,841.263,-- und brachte vor, die Beklagte habe als seinerzeitige Geschäftsführerin der Hranilnica in Posojilnica Celovec registrirana zadruga z neomejenim jamstvom in Klagenfurt, nunmehr Posojilnica Celovec registrirana zadruga z neomejenim jamstvom, 32 der Klägerin gehörige Sparbücher verwaltet und verwahrt und weigere sich nunmehr, die von ihr widerrechtlich zurückbehaltenen Sparbücher an die Klägerin als rechtmäßige Eigentümerin dieser Sparbücher auszufolgen (ON 1). Die in der Klage angeführten Spareinlagen seien von der Klägerin bei der Spar- und Darlehenskasse Klagenfurt, nunmehr Darlehenskasse Klagenfurt, mit den angeführten Bezeichnungen und mit den angeführten Beträgen getätigt worden; sie seien daher Eigentum der Klägerin (ON 5 S.17). Dr.Martin C, der geschäftsführende Obmann und Stellvertreter des Verbandes slowenischer Genossenschaften, sei als Treuhänder der Klägerin beauftragt gewesen, ihm übergebene Gelder der Klägerin beim Verband slowenischer Genossenschaften ode...

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