Entscheidungstext nº 6Ob666/85 of Oberster Gerichtshof, October 03, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Riedler und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Karl A und 2.) Theresia B, beide Gast- und Landwirte, 4293 Gutau 15, beide vertreten durch DDr.Gunter Peyrl, Rechtsanwalt in Freistadt, wider die beklagte Partei Alfred C, Angestellter, Waldeggstraße 73, 4020 Linz, vertreten durch Dr.Helmut Valenta, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung und Einverleibung einer Dienstbarkeit, Wiederherstellung und Unterlassung (Streitwert S 30.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 5.Oktober 1984, GZ.14 R 78/84-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Pregarten vom 7.Mai 1984, GZ. C 115/83-14, abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 6Ob666/85 of Oberster Gerichtshof, October 03, 1985

Spruch

Soweit die Revision auch die Stattgebung des vom Erstgericht abgewiesenen Mehrbegehrens (Punkt I.4. des Ersturteils) anstrebt, wird sie zurückgewiesen; im übrigen wird ihr hingegen Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil in seinem dem Begehren der beiden Kläger stattgebenden Teil (Punkt I.1. bis 3.) wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 3.015,90 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 259,63 Umsatzsteuer und S 160,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 109 KG Gutau, zu deren Gutsbestand unter anderem das Grundstück 427 Wald gehört; der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 249 derselben Katastralgemeinde, zu deren Gutsbestand auch das Gründstück 437 Garten gehört.

Die Kläger begehrten 1. die Feststellung, daß ihnen und ihren Rechtsnachfol...

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