Entscheidungstext nº 3Ob555/85 of Oberster Gerichtshof, October 02, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Dr. Satpal Singh A,

2) Marialena A; beide Firmengesellschafter, 1090 Wien, Porzellangasse 14-16/3, beide vertreten durch Dr. Walter Strigl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B C

D M.B.H., 1090 Wien, Nußdorferstraße 33, vertreten

durch Dr. Ernst Ploil Rechtsanwalt in Wien, und dem ihr beigetretenen Nebenintervenienten Dr. Ved E, Beamter, 1190 Wien, Cottagegasse 69/8, vertreten durch Dr. Hans Frieders, Rechtsanwalt in Wien, wegen Nichtigerklärung eines Generalversammlungsbeschlusses infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17. Jänner 1985, GZ. 2 R 259/84-64, womit infolge Berufung der beklagten Partei und des Nebenintervenienten das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 5. September 1984, GZ. 24 Cg 474/82-56, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 3Ob555/85 of Oberster Gerichtshof, October 02, 1985

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, binnen 14 Tagen und zwar

a) der beklagten Partei die mit S 3.426-, (darin S 246,01 Umsatzsteuer und S 720,- Barauslagen) und

b) dem Nebenintervenienten Dr. Ved E die mit S 3.832,73 (darin S 282,98 Umsatzsteuer und S 720,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

In der Generalversammlung der Gesellschafter der beklagten Partei am 16.2.1981 wurde der Erstkläger als Geschäftsführer wegen laufenden Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot abberufen, wogegen die beiden Kläger Widerspruch zu Protokoll gaben.

Mit der am 26.2.1981 eingebrachten Klage begehrten die Kläger u.a. die Nichtigerklärung dieses Beschlusses. Sie machten geltend, daß der Erstkläger gemäß der Bestimmung des Gesellschaftsvertrages nur beim Vorliegen mehrerer wichtiger Gründe als Geschäftsführer enthoben werden könne, daß die Dreimonatsfrist des § 24 Abs. 4 GmbHG versäumt sei und daß dem Erstkläger überhaupt keine Verletzung des Konkurrenzverbotes angelastet werden könne.

Die beklagte Partei und der ihr beigetretene Nebenintervenient, das ist neben dem Erstkläger und der Zweitklägerin der dritte Gesellschafter der beklagten Partei, beantragten die Abweisung der Klage mit der Begründung, die Enthebung des Erstklägers als Geschäftsführer sei wegen wiederholten Verstoßes gegen das Konkorrenzverbot gerechtfertigt. Der Erstkläger habe nämlich in einem Ko...

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