Entscheidungstext nº 4Ob113/85 of Oberster Gerichtshof, October 01, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl und Dr. Gamerith, sowie die Beisitzer Dr. Anton Haschka und Johann Herzog als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Ivo A, Angestellter, Innsbruck, Hörtnaglstraße 9, vertreten durch Dr. Hans Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei C. B Baugesellschaft mbH in Zirl, Salzstraße 2, vertreten durch Dr. Josef Posch, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen restl. S 82.992,17 sA (Revisionsstreitwert S 67.487,30), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 15. Mai 1985, GZ. 2 a Cg 7/85-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Innsbruck vom 24. Jänner 1985, GZ. 2 Cr 312/83-14, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob113/85 of Oberster Gerichtshof, October 01, 1985

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.997,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 308,85 Umsatzsteuer und S 600 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war beim beklagten Bauunternehmen vom 1. Oktober 1980 bis 30. Juni 1983 beschäftigt und wurde nach dem auf sein Dienstverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrag für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie (im folgenden nur: Kollektivvertrag oder KV) in die Beschäftigungsgruppe A 4 als Fachkraft in gehobener Stellung eingestuft.

Der Kläger begehrte für geleistete

überstunden                              S  82.992,17

und an Trennungs- und Bauzulage weitere  S  13.795,80,

- die nicht mehr Gegenstand des

Rechtsmittelverfahrens sind - sohin

zusammen                                 S  96.787,97

brutto sA mit der Behauptung, er habe mit dem damaligen Geschäftsführer der beklagten...

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