Entscheidungstext nº 6Ob606/85 of Oberster Gerichtshof, September 26, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Riedler, Dr. Klinger und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Rolf A, Generalsekretär, Puchheim, Nordendstraße 13, Bundesrepublik Deutschland, 2. Inge A, Hausfrau, ebendort, beide vertreten durch Dr. Erich Meusburger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Dr. Helmut B, Rechtsanwalt, Bruck an der Mur, Dr. Theodor Körner-Straße 22, 2. Dipl.Ing. Othmar B, Baumeister, Liezen, Salzstraße 2, vertreten durch Dr. Alois Kitzmüller, Rechtsanwalt in Liezen, 3. prot. Fa. Viktor C KG, München 90, Grünwalderstraße 227, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Hanspeter Pausch, Rechtsanwalt in Graz,

4. Verlassenschaft nach Viktor C, ebendort, vertreten durch Dr. Leo Kaltenbäck, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung, infolge Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 8. Februar 1985, GZ 7 R 189/84-44, womit infolge Berufung der erstbeklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 29. Juni 1984, GZ 7 Cg 87/82-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

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Entscheidungstext nº 6Ob606/85 of Oberster Gerichtshof, September 26, 1985

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Ebenso wird das Urteil des Erstgerichtes einschließlich des Kostenausspruches, soweit es die erstbeklagte Partei betrifft, aufgehoben. Die Rechtssache wird im Umfange der Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Rechtsmittelkosten sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die Kläger begehrten mit der am 8.3.1982 eingebrachten Klage die Feststellung, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand gegenüber den klagenden Parteien verpflichtet sind, diesen jeglichen Schaden zu ersetzen, welchen sie als Folge des im Grundbuch nicht eingetragenen Erwerbes der mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag von der D Wohnungseigentumsgesellschaft m.b.H. erworbenen Eigentumswohnung (309/54.047 ideelle Anteile der Liegenschaft EZ 319 KG Mühlbach, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung top. 135 untrennbar verbunden ist) erleiden. Als viertbeklagte Partei schien in der Klage Viktor C auf. Die Bezeichnung dieser Partei wurde im erstgerichtlichen Urteil auf Verlassenschaft nach Viktor C geändert. Das Verfahren gegen die zweitbeklagte Partei ist wegen des über das Vermögen dieser Partei eröffneten Anschlußkonkurses unterbrochen (ON 33).

Das Erstgericht fällte gegen die beklagten Parteien Dr. Helmut B, Viktor C ...

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