Entscheidungstext nº 6Ob643/84 of Oberster Gerichtshof, September 26, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Riedler, Dr. Klinger und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth A, Haushalt, Wien 23., Breitenfurterstraße 262/1/7, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Jörgen A, Finanzbeamter, Wien 10., Trambauergasse 10/5/2,

vertreten durch Dr. Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 450.000,-- s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 7. November 1983, GZ 44 R 1040/83-50, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 2. März 1983, GZ 2 C 31/82-39, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Extract


Entscheidungstext nº 6Ob643/84 of Oberster Gerichtshof, September 26, 1985

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.669,73 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 609,98 Umsatzsteuer und S 960,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bezahlung des Betrages von S 450.000,-- s.A. und führte zur Begründung aus: Die Streitteile seien verheiratet. Die Klägerin habe eine zu 14 Cg 409/79 des Landesgerichtes für ZRS Wien eingebrachte Scheidungsklage zurückgezogen. Nunmehr sei ein neues Scheidungsverfahren zu 14 Cg 108/80 anhängig. Im Zuge der Versöhnung hätten die Streitteile vereinbart, daß der Beklagte der Klägerin die Hälfte ihres Erbteiles von S 600.000,--, also S 300.000,-- jederzeit ausbezahle; überdies habe sich der Beklagte für den Fall, als sie eine eigene Wohnung beziehen sollte, verpflichtet, ihr einen Betrag von S 150.000,-- zurückzuzahlen. Allfällige spätere Vereinbarungen seien unter erpresserischem Druck zustandegekommen.

Der Beklagte b...

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