Entscheidungstext nº 10Os109/85 of Oberster Gerichtshof, September 24, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner (Berichterstatter), Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gitschthaler als Schriftführer in der Strafsache gegen Kurt A und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, 128 Abs 2, 129 Z 1, 2 und 4, 130 erster und zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Kurt A und Frank Thomas B sowie die Berufung des Angeklagten Adolf C gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Mai 1985, GZ 4 a Vr 5729/84-514, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, und der Verteidiger Dr. Weigert, Dr. Weingartner und Dr. Oehlzand jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os109/85 of Oberster Gerichtshof, September 24, 1985

Spruch

I. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt A wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in Ansehung dieses Angeklagten, gemäß § 290 Abs 1 StPO aber auch hinsichtlich des Angeklagten Adolf C, im Ausspruch über die Begehung des als Urteilsfaktum A b I 8 umschriebenen Diebstahls unter Führung einer Waffe, in der darauf beruhenden Unterstellung des diesen beiden Angeklagten zur Last fallenden (gesamten) Diebstahls-Verbrechens auch unter § 129 Z 4 StGB sowie im sie betreffenden Strafausspruch, jedoch unter Aufrechterhaltung des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaftzeiten aufgehoben und unter Ausschaltung der bezeichneten Qualifikation gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Kurt A und Adolf C werden für das Verbrechen des

teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Bandendiebstahls durch Einbruch...

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