Entscheidungstext nº 1Ob598/85 of Oberster Gerichtshof, September 16, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Gamerith, Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin REPUBLIK ÖSTERREICH (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wider die Antragsgegnerin A B C D

E F G, Linz, Wurmstraße 3, vertreten durch Dr.Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, wegen Festsetzung einer Enteignungsentschädigung infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 25.Februar 1985, GZ.R 881/84-160, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 17.August 1984, GZ.1 Nc 126/81-156, abgeändert wurde, folgenden

                    Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 1Ob598/85 of Oberster Gerichtshof, September 16, 1985

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstrichters wiederhergestellt wird.

Begründung:

Die Rechtssache war Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22.September 1982, 1 Ob 505/82 = SZ 55/133, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Der Oberste Gerichtshof sprach aus, daß es einer weiteren Verfahrensergänzung zur Feststellung der Höhe der gebührenden Enteignungsentschädigung nur dann bedürfen werde, wenn die von der Antragsgegnerin behauptete Vereinbarung, auf die Anrufung des Gerichtes zu verzichten, wenn die Entschädigungssumme in der Höhe von ca. S 15 Millionen festgesetzt wird, nicht erweislich ist.

In der Enteignungssache wurden vom Amt der oberösterreichischen Landesregierung in der Zeit vom 27.Mai bis 30.Mai 1969, am 19. Juni 1969 und am 21.Mai 1970 Verhandlungen durchgeführt. In der Verhandlung vom 28.Mai 1969 bezifferte die Antragsgegnerin die Kosten, die aus der Verlegung der Schule und des Internats erwachsen, mit S 13,500.000,-- (Schulbau) und S 11,500.000,-- (Internatsbau). In der Verhandlung am 30.Mai 1969 gab der Vertreter der Bundesstraßenverwaltung folgende Stellungnahme ab:

'Die Kongregation erhebt gegen das gegenständliche Straßenbauprojekt - bei dessen Erstellung übrigens auf die Wünsc...

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