Entscheidungstext nº 4Ob102/85 of Oberster Gerichtshof, September 10, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl und Dr. Kuderna sowie die Beisitzer Herbert Bauer und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Thomas A, geboren am 11. Oktober 1967, Elektroinstallateur-Lehrling, Linz, Willingerstaße 23, vertreten durch seinen Vater und gesetzlichen Vertreter Gerhard A, ebendort, dieser vertreten durch Wolfgang B, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich in Linz, dieser vertreten durch Dr. Alfred Eichler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Ing. Manfred C, Inhaber eines Elektroinstallationsunternehmens, Linz, Reitzenbeckweg 14-16, vertreten durch Dr. Viktor V. Supplit, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 6.563,30 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 20. März 1985, GZ. 12 Cg 5/85-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Linz vom 21. November 1984, GZ. 1 Cr 268/84-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

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Entscheidungstext nº 4Ob102/85 of Oberster Gerichtshof, September 10, 1985

Spruch

1.)

Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.

2.)

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt vom Beklagten, seinem ehemaligen Lehrberechtigten und Arbeitgeber, nach einer in der Berufungsverhandlung vorgenommenen Ausdehnung des Klagebegehrens die Zahlung eines Betrages von S 6.563,30 sA an Differenz zwischen dem tatsächlich erhaltenen und dem ihm nach dem Kollektivvertrag zustehenden Entge...

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