Entscheidungstext nº 4Ob92/85 of Oberster Gerichtshof, September 10, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl und Dr.Gamerith, sowie die Beisitzer Herbert Bauer und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Oskar A, Angestellter, Wiener Neustadt, Gustav Mahler-Gasse 1/1, vertreten durch Dr.Heinz Binishofer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Firma H. & E. B OHG in Salzburg, Ursulinenplatz 4, vertreten durch Dr.Reinhard Bruzek, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 177.000,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 21.Feber 1985, GZ.4 Cg 37/84-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wiener Neustadt vom 30.Juli 1984, GZ. Cr 112/82-17, teiweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob92/85 of Oberster Gerichtshof, September 10, 1985

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es unter Einbeziehung der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens insgesamt zu lauten hat:

'1.) Die Forderung des Klägers gegen die beklagte Partei besteht mit S 37.0000,-- sA zu Recht und mit S 140.000,-- sA nicht zu Recht.

2.) Die Gegenforderung der beklagten Partei gegen den Kläger in Höhe von S 30.000,-- besteht nicht zu Recht.

3.) Die beklagte Partei ist daher schuldig, dem Kläger

S 37.000,-- brutto samt 4 % Zinsen seit 1.12.1981 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger weitere S 140.000,-- brutto samt 14 % Zinsen ab 1.12.1981, sowie weitere 10 % Zinsen aus S 37.000,-- seit 1.12.1981 zu bezahlen, wird abgewiesen.'

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei an Verfahrenskosten aller drei Instanzen S 41.194,65 (davon S 3.305,20 USt. und S 2.795,95 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezah...

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