Entscheidungstext nº 13Os98/85 of Oberster Gerichtshof, September 05, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat am 5.September 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann (Berichterstatter) und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mader als Schriftführerin in der Strafsache gegen Albert Paul A, Georg B und Hans C wegen

des Verbrechens des Betrugs nach §§ 12, 15, 146 f. StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen aller drei Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 19.Feber 1985, GZ. 3 b Vr 12.899/84-98, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Tschulik, des Angeklagten Hans C sowie der Verteidiger Dr. Mühl, Dr. Gerö und Dr. Wegrostek, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Georg B und Albert Paul A, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os98/85 of Oberster Gerichtshof, September 05, 1985

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Der am 29.Dezember 1949 geborene beschäftigungslose Albert Paul A und der am 7.September 1945 geborene beschäftigungslose Georg B wurden des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1, Abs. 3 und 15 StGB., Albert Paul A teilweise nach § 12, zweiter Fall, StGB., Georg B ausschließlich nach § 12, zweiter und dritter Fall, StGB., ferner der am 14.Jänner 1950 geborene Angestellte Hans C des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betrugs nach §§ 12, dritter Fall, 146, 147 Abs. 3 und 15 StGB. schuldig erkannt.

Darnach hat Albert Paul A in Wien mit dem Vorsatz,

sich und andere unrechtmäßig zu bereichern, von ihm angeworbene Kreditnehmer dazu bestimmt, Mitarbeiter von Banken und Sparkassen durch Vorspiegelung ihres Zahlungswillens und ihrer Zahlungsfähigkeit und mittels Vorlage inhaltlich unrichtiger Lohnbestätigungen, teilweise auch unter Benützung falscher und verfälschter Urkunden, zur Auszahlung von Darlehen zu verleiten, indem er die Kreditnehmer jeweils zum abgesondert verfolgten Peter D brachte, die Ausstellung inhaltlich unrichtiger Lohnbestätigungen veranlaßte, laut welchen sie bei der Imbißstube 'LE E, Bernd F Ges.m.b.H.' mit einem monatlichen

Nettoeinkommen von 11.499,72 S in ungekündiger Stellung waren, sie dann zu den betreffenden Banken und Sparkas...

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