Entscheidungstext nº 9Os87/85 of Oberster Gerichtshof, September 04, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat am 4.September 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Dr. Felzmann und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gitschthaler als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter A und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148, zweiter Fall; 15 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Heinz B sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Heinz B und Franz C gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Februar 1985, GZ. 5 d Vr 12532/83-90, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger, der Angeklagten Heinz B und Franz C sowie der Verteidiger Dr. Langhammer und DDr. Stern zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os87/85 of Oberster Gerichtshof, September 04, 1985

Spruch

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Heinz B wird verworfen.

2. Aus deren Anlaß wird jedoch gemäß § 290 Abs. 1 StPO. dem Angeklagten Franz C die Vorhaft vom 22.November 1982, 13.45 Uhr, bis zum 23.November 1982, 18.00 Uhr, und vom 18.April 1983,

13.10 Uhr, bis zum 6.Mai 1983, 11.30 Uhr, gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB. auf die über ihn verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

3. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und es werden die über die Angeklagten Heinz B und Franz C verhängten F...

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