Entscheidungstext nº 10Os25/85 of Oberster Gerichtshof, July 30, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juli 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schrott als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helga A wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28.August 1984, GZ. 2 a Vr 4646/84-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os25/85 of Oberster Gerichtshof, July 30, 1985

Spruch

Die Berufung wegen Schuld wird zurückgewiesen.

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Darauf wird die Angeklagte mit ihrer Berufung (wegen Strafe) ver...

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