Entscheidungstext nº 8Ob534/85 of Oberster Gerichtshof, July 11, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma A Gesellschaft mbH & Co KG, Furniergroßhandlung, D-3470 Höxter 1, Lütmarser Straße 96, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr.Ernst Pallauf, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei B C, 4690 Schwanenstadt, Stadtplatz 43,

vertreten durch Dr.Norbert Gugerbauer, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen S 805.118,60 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 13.Dezember 1984, GZ 5 R 241/84-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Kreisgerichtes Wels vom 7.September 1984, GZ 6 Cg 150/84-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 8Ob534/85 of Oberster Gerichtshof, July 11, 1985

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Begründung:

Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung von S 805.118,60 s.A. mit der Begründung, sie habe der (seit 5.8.1983 in Konkurs befindlichen) Firma Hertha D 15 Paletten Eichenfurnieren um DM 171.528,56 verkauft, wobei gleichzeitig ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart worden sei. Die Beklagte habe sich an einer Menge von 31.658,10 m 2  dieser Furniere im Gegenwert des Klagsbetrages von der Vorbehaltskäuferin das Sicherungseigentum übertragen lassen, jedoch mangels Gutgläubigkeit und mangels eines geeigneten übertragungsaktes (nur Besitzkonstitut) ein solches Sicherungseigentum nicht rechtswirksam erworben. Da nunmehr fast keine Furniere mehr vorhanden seien, sei die unredliche und schuldhaft handelnde Beklagte verpflichtet, Schadenersatz in Höhe des Interesses zu leisten, hilfsweise diesen Betrag aus dem Titel der Bereicherung zu ersetzen.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Die gegenständlichen Eichenfurniere seien von der Firma D no...

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