Entscheidungstext nº 6Ob583/84 of Oberster Gerichtshof, July 11, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Riedler, Dr. Schlosser und Mag.Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A - Fertighaus Gesellschaft m.b.H., Messendorferstraße 95, 8041 Graz, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Maria B. Angestellte, Aggsdorf 3, 9560 Feldkirchen, vertreten durch Dr.Anton Gradischnig und Dr. Peter Gradischnig, Rechtsanwälte in Villach, wegen S 31.565,-- s.A. infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 7. Februar 1984, GZ. 6 R 4/84-19, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12.Oktober 1983, GZ.24 Cg 24/83-14, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

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Entscheidungstext nº 6Ob583/84 of Oberster Gerichtshof, July 11, 1985

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Mit Kaufvertrag vom 14.9.1979 verpflichtete sich die Beklagte, ein Hanlo-Fertighaus, Typ G/114 zum Kaufpreis von S 631.300 zu kaufen. Als voraussichtlicher Liefertermin war April/Mai 1980 vorgesehen. Nach Punkt V.3 des Kaufvertrages kann ein Rücktritt vom Vertrag nur mit Zustimmung der Firma A erfolgen. Bei Entlassung aus dem Vertrag mit Zustimmung der Firma A hat der Besteller einen Betrag von 5 % der Baukosten einschließlich sämtlicher vereinbarter Nebenleistungen zu bezahlen.

Mit der am 14.9.1982 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin unter Berufung auf diese Vertragsbestimmung von der Beklagten die Bezahlung des Betrages in der Höhe von S 31.565,- s.A. mit der Begründung, die Beklagte habe um Aufschub des Vertrages auf drei bis vier Jahre ersucht, die Klägerin sei damit aber ...

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