Entscheidungstext nº 6Ob598/85 of Oberster Gerichtshof, July 11, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Riedler, Dr.Schlosser und Mag.Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klara A, Pensionistin, Goldschmiedgasse 10/4, 1010 Wien, vertreten durch Dr.Karl Bollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Friederike A, Private, Goldschmiedgasse 10/4, 1010 Wien, vertreten durch Dr.Matthias Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 20. Jänner 1985, GZ 41 R 946/84-50, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 14.Juni 1984, GZ 47 C 559/80-45, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 6Ob598/85 of Oberster Gerichtshof, July 11, 1985

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.911,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 247,20 Umsatzsteuer und S 192,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin und ihr Ehegatte, Ludwig A, haben die Wohnung in der Goldschmiedgasse 10/4, 1010 Wien, im Jahre 1939 gemeinsam gemietet. Der damals minderjährige Sohn der Klägerin, Peter A, lebte mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Er wurde 1943 - nach Beginn der Bombardierungen

Wiens - kinderlandverschickt. Er war in verschiedenen Heimen in Ungarn, in der Steiermark und zuletzt in Osttirol untergebracht. Während dieser Heimaufenthalte weilte er lediglich einmal 14 Tage lang bei seinen Eltern zu Besuch; sonst konnte er den K...

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