Entscheidungstext nº 5Ob554/85 of Oberster Gerichtshof, July 09, 1985
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl A, Gesellschaft mbH & Co, Friseureinrichtungen, Stuttgart, Hohenheimerstraße 91-97, vertreten durch Dr. Otto Haselauer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Leopold B, Pensionist, Linz, Leonfeldnerstraße 99 b, vertreten durch Dr. Raimund Mittag, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Rechtsunwirksamkeit und sachlichen Unrichtigkeit von Bilanzen (Streitwert 500.000,-- S) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12. März 1985, GZ. 4 R 180/84-64, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 5. März 1984, GZ. 9 Cg 465/82-55, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Entscheidungstext nº 5Ob554/85 of Oberster Gerichtshof, July 09, 1985
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 13.798,95 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.254,45 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom 20. Juni 1973 trat die Klägerin mit Wirkung vom 1. Jänner 1973 als Kommanditistin mit einer Einlage von 400.000 S in das Unternehmen des Beklagten ein. Die auf diese Weise gebildete Personengesellschaft führte die Firma 'Leopold B KG'. Der Beklagte als deren einziger Komplementär kündigte dieses Gesellschaftsverhältnis form- und fristgerecht zum Jahresende 1975 auf. Auf Grund des zwischen den Streitteilen zu 9 Cg 778/76 (später 9 Cg 848/78) des Erstgerichtes durchgeführten und mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 17. Dezember 1980, 1 Ob 698/80, rechtskräftig beendeten Prozesses steht fest, daß auf die streitgegenständlichen Rechtsbeziehungen der Parteien österreichisches Recht anzuwenden ist sowie daß der Beklagte mit 30. April 1976 aus der Kommanditgesellschaft ausschied, wodurch diese zu bestehen aufhörte und das bis dahin von der Kommanditgesellschaft betriebene Unternehmen von der Klägerin übernommen wurde. Im gegenständlichen Verfahren (früher 9 Cg 412/78 bzw. 9 Cg 414/81) begehrte die Klägerin (im ersten Rechtsgang) die Verurteilung des Beklagten, die Bilanzen der Leopold B KG für die Jahre 1974 und 1975 dahin zu berichtigen, daß statt der in den Firmenbilanzen angeführten Beträge die in der Klage unter 'laut Bucheinsicht' angeführten Beträge eingesetzt würden, und die berichtigten Bilanzen zu unterfertigen, in eventu die Feststellung, daß die vom Beklagten oder in dessen Auftrag erstellten und von ihm unterfertigten Bilanzen der Leopold B KG für die Jahre 1974 und 1975 rechtsunwirksam seien. Sie brachte im wesentlichen vor (ON 1, ON 24, AS 270 ff):Sie habe nach erfolgter Aufkündigung des Kommanditvertrages durch den Beklagten zum 31. Dezember 1975 die C mit der überprüfung der Bilanzen 1973 bis einschließlich 1975beauftragt. Bei dieser Überprüfung seien unberechtigte Entnahmen des Beklagten in der Höhe von 2,077.184,70 S zutagegetreten. Sie habe gegen die Bilanzen für die Jahre 1974 und 1975 schriftlich Widerspruch erhoben. Dennoch habe der Beklagte diese Bilanzen bisher nicht entsprechend dem Prüfbericht der C berichtigt; er behaupte vielmehr die Richtigkeit und Rechtswirksamkeit derselben. Ihr rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung der ...See the full content of this document
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