Entscheidungstext nº 7Ob595/85 of Oberster Gerichtshof, July 04, 1985

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta und Dr.Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans Otto A, Kaufmann, Enzesfeld, Hirtenbergerstraße 520, vertreten durch Dr.Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Viktoria B, Kauffrau, Felixdorf, Hauptstraße 18, vertreten durch Dr.Ernst Fasan, Dr.Wolfgang Weinwurm und Dr.Erwin Lorenz, Rechtsanwälte in Neunkirchen, wegen 436.000 S s.A. und Zuhaltung eines Vertrages (Gesamtstreitwert 736.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21.März 1985, GZ.2 R 37/85-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 16.November 1984, GZ.2 Cg 530/82-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1.) zu Recht erkannt:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird, soweit es sich auf Punkt 1. des erstgerichtlichen Urteiles, dessen Punkt 3. als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, bezieht, dahin abgeändert, daß dieser Punkt zu lauten hat:

'Die Beklagte ist schuldig, in ihren Firmenräumlichkeiten in Felixdorf, Hauptstraße 18, bis 1.12.1984 einen TV-Spieltisch und eine Musikbox der Marke Akropolis spielbereit aufgestellt zu halten. Die Beklagte ist weiter schuldig, bis zum 1.12.1984 die Ersetzung dieser Geräte durch neuere gleichartige Geräte zuzulassen, sowie sämtliche bei den Behörden erforderlichen Anmeldungen für die oben genannten Geräte bzw. deren Ersatzgeräte durchzuführen und die hiefür notwendigen Erklärungen abzugeben, wobei die hiefür auflaufenden Kosten vom Kläger zu tragen sind. Die Beklagte hat während der Spielbereitschaft des Spielautomaten Ami Akropolis jede sonstige Musikdarbietung zu unterlassen.

Die Beklagte ist schließlich schuldig, keine Reparaturen durch Öffnen der Automaten selbst oder durch Dritte durchführen zu lassen. Sie hat auftretende Störungen sofort zu melden. Bis zum 1.12.1984 hat sie dem Kläger während der Geschäftszeit ihres Geschäftslokales den Zutritt zu den im Geschäftslokal aufgestellten genannten Geräten zu gestatten.

Das Mehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, bis 1.12.1985 keine weiteren Spielautomaten, Unterhaltungsautomaten oder Musikboxen zu erwerben, zu betreiben oder aufzustellen bzw. durch Dritte aufstellen oder betreiben zu lassen, sie sei ferner schuldig, im Falle eines Ausgleichs oder Konkursverfahrens sowie im Falle von Pfändungen in ihrem Geschäftslokal das Exekutionsgericht bzw. die Gläubiger aufmerksam zu machen, daß die Spielautomaten, ein TV-Spieltisch, eine Musikbox der Marke Ami Akropolis, ein Spielautomat der Marke Admiral 3000, ein Spielautomat der Marke JMP-Royal und ein Spielautomat der Marke Admiral 1500 Eigentum des Klägers sind, bzw. von derartigen Verfahren oder Vorgängen den Kläger in Kenntnis zu setzen, wird abgewiesen.

2.) den Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 7Ob595/85 of Oberster Gerichtshof, July 04, 1985

Spruch

Die Punkt 2. des erstgerichtlichen Urteiles betreffende Entscheidung sowie die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes werden aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist in der Spieltautomatenbranche tätig und befaßt sich mit der Aufstellung von Spielautomaten. Er kassiert die Einspielergebnisse. Die Automaten werden von ihm gewartet und repariert. Ihm wurde am 28.5.1982 eine Veranstaltungsbewilligung der Niederösterreichischen Landesregierung für den Betrieb von 100 Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit verschiedener Typen erteilt. Unter anderem scheint in dieser Veranstaltungsbewilligung als Standort auch das Gasthaus der Beklagten auf.

Am 1.12.1974 schlossen die Streitteile einen Aufstellungsvertrag für Musikautomaten (Spielautomaten), wobei eine Vertragsdauer von 10 Jahren angeführt war. Die Beklagte sollte zu 40 % am Einspielergebnis beteili...

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