Entscheidungstext nº 10Os1/85 of Oberster Gerichtshof, July 02, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juli 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schrott als Schriftführer in der Strafsache gegen Andreas A und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten A gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 9.August 1984, GZ 25 Vr 2869/83-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, und des Verteidigers Dr. Schober, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Andreas A, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os1/85 of Oberster Gerichtshof, July 02, 1985

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Andreas A wird verworfen.

Der Berufung dieses Angeklagten wird Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 1 (ein) Jahr herabgesetzt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem genannten Angeklagten auch die Kosten des ihn betreffenden Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem (auch einen Teilfreispruch enthaltenden) angefochtenen Urteil wurden (A.) Manfred B und Andreas A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB sowie (B.) A überdies der Vergehen (1.) des versuchten

Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und (2.) der versuchten Begünstigung nach ...

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