Entscheidungstext nº 2Ob3/85 of Oberster Gerichtshof, July 02, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef A, Taxiunternehmer, 5020 Salzburg, Kugelhofstraße 20, vertreten durch Dr. Josef Lechner, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagten Parteien 1.) Franz B, 5020 Salzburg, Strubergasse 42, 2.) C D Gesellschaft mbH, 5020 Salzburg, Innsbrucker Bundesstraße 128, 3.) E F Wechselseitige Versicherungsanstalt, 1010 Wien, Ringturm, Der Erst- und die Drittbeklagte vertreten durch Dr. Alfred Ebner, Rechtsanwalt in Salzburg, die Zweitbeklagte vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 1,771,609 und Zahlung einer monatlichen Rente von S 23.722 je s.A. (Revisionsstreitwert S 1,763.809 und S 23.628 monatliche Rente je s.A.), infolge Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 23. Oktober 1984, GZ 4 R 185/85-111, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Mai 1984, GZ 8 Cg 51/82-105, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 2Ob3/85 of Oberster Gerichtshof, July 02, 1985

Spruch

Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.

Der Erst- und die Drittbeklagte sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 22.156,50 (darin S 1.200,- Barauslagen und S 1.905,15 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten seiner Revisionsbeantwortung, die Zweitbeklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 20.240,53 (darin S 1.300,- Barauslagen und S 1.730,96 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten seiner Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde am 21. November 1977 bei einem Verkehrsunfall, den der Erstbeklagte allein verschuldete, so schwer verletzt, daß er nicht mehr in der Lage ist, in seinem Taxiunternehmen selbst als Fahrer tätig zu sein. Die Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger für alle künftigen Schäden und Nachteile aus diesem Unfall wurde mit Teil- und Teilanerkenntnisurteil des Erstgerichtes vom 31. Mai 1978, 8 Cg 147/78-6, rechtskräftig festgestellt, wobei die Haftung der Drittbeklagten mit den Haftpflichtversicherungssummen, den PKW der Zweitbeklagten betreffend, beschränkt wurde. Zum Unfallszeitpunkt betrug die Versicherungssumme bezüglich des vorgenannten Fahrzeuges für das Ereignis S 2,400.000,--.

Mit den Teilurteilen vom 7. Dezember 1979 und 12. Jänner 1981 wurden sämtl...

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