Entscheidungstext nº 10Os211/84 of Oberster Gerichtshof, July 02, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juli 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner sowie Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schrott als Schriftführer in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Dr.Ernst A und andere wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach §§ 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen dieses Angeklagten sowie der Angeklagten Johann B, Dkfm.Horst C, Dipl.Ing.Raimund D, Ignaz E, Helmut F, Dipl.Ing.Klaus Otto G, Rudolf H und Dkfm.Wilhelm Michael I gleichwie über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr.Matthäus J gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadtgals Schöffengericht vom 9.April 1984, GZ 7 Vr 487/83-969, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung teils zu Recht erkannt und teils den Beschluß gefaßt:

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Entscheidungstext nº 10Os211/84 of Oberster Gerichtshof, July 02, 1985

Spruch

A. Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten

1.

Dr.Matthäus J - im vollen Umfang; und

2.

Rudolf H - teilweise

wird Folge gegeben:

das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch laut den Pkten C. V. 1., 3. und E. sowie in dem die genannten Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

B. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten

1. Johann B, Dipl.Ing.Raimund D und Dipl.Ing.Klaus Otto G - im vollen Umfang; sowie

2. Dipl.Ing. Dr.Ernst A, Dkfm.Horst C, Ignaz

D, Helmut F und Dkfm.Wilhelm Michael

I - teilweise

werden zurückgewiesen, und zwar hinsichtlich

a)Dipl.Ing. Dr. A - zu den Pkten A. II. 1., jedoch nur, soweit nicht inhaltlich der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO geltend gemacht wird; A. II. 2.; A. II. 4.; A. II. 5.; A. II. 6.; B. und C. V. 3.;

b)Dkfm. C - zu den Pkten C. I.; C. II. 1., jedoch nur, soweit nicht inhaltlich der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO geltend gemacht wird; C. III.; C. VI.; C. VII. und D.;

c) Ignaz D - zu den Pkten C. I.; C. VIII., jedoch nur, soweit nicht inhaltlich die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit a und 10 StPO geltend geamcht werden, und D. sowie in Ansehung der nicht faktenbezogenen Nichtigkeitsgründe;

d) F - zu den Pkten C. II. 2. a und G., jedoch nur, soweit nicht (inhaltlich) die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit a und b StPO prozeßordnungsgemäß geltend gemacht werden; sowie

e)Dkfm. I - jedoch nur, soweit nicht (inhaltlich) die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs. 1 n 9 lit a und b StPO prozeßordnungsgemäß geltend gemacht werden.

C. Über die Nichtigkeitsbeschwerden im übrigen, sohin über jene der Angeklagten

1.Dipl.Ing. Dr. A - gegen den Schuldspruch laut Pkt A. II. 1., soweit inhaltlich der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO geltend gemacht wird, und gegen den Strafausspruch;

2.Dkfm. C - gegen den Schuldspruch laut Pkt C. II. 1., soweit inhaltlich der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO geltend gemacht wird;

3. Ignaz D - gegen den Schuldspruch laut Pkt C. VIII., soweit inhaltlich die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit a und 10 StPO geltend gemacht werden;

4. F - gegen den Schuldspruch laut den Pkten C.

II. 2. a, soweit (inhaltlich) die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit a und b StPO prozeßordnungsgemäß geltend gemacht werden, sowie G.;

5. H - gegen den Schuldspruch laut den Pkten C. V. 2. und 4.; und

6.Dkfm. I - soweit (inhaltlich) die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit a und b StPO prozeßordnungsgemäß geltend gemacht werden; sowie

über die Berufungen der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. A,

B, Dkfm. C, Ignaz D, Dipl.Ing.Raimund D,

F, Dipl.Ing. G und Dkfm. I wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof in bezug auf den Angeklagten Dipl.Ing. Dr. A zum Faktum A. II. 3. die Ausübung der ihm nach § 290 Abs. 1 StPO zustehenden Befugnis vorbehält.

D. Der Angeklagte H wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung (Pkt A.) verwiesen.

E. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Dipl.Ing. Dr. A, Dkfm. B, C, Ignaz D,

Dipl.Ing.Raimund D und Dipl.Ing. G auch die Kosten des sie betreffenden bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Urteil wurden

1. Dipl.Ing. Dr.Ernst A und Johann B - des Verbrechens der zum Nachteil der "WOHNBAU K, gemeinnützige Baugenossenschaft (anfangs: BURGENLÄNDISCHE LÜM N, O und P), reg.Gen.m.b.H." (in der Folge abgekürzt: Q) begangenen, von Dipl.Ing. Dr. A zum Teil auch bloß versuchten (§ 15 StGB) Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB mit einem tatsächlich eingetretenen Gesamtschaden in der Höhe von rund 30,823.000 S, an dessen Herbeiführung B bis zum Betrag von rund 307.000 S beteiligt war, und einem von Dipl.Ing. Dr. A herbeizuführen

versuchten weiteren Schaden in der Höhe von rund 796.000 S (Faktengruppen A. und B.);

2. Dkfm.Horst C, Ignaz D, Dipl.Ing.Raimund D,

Helmut F, Dipl.Ing.Klaus Otto G und Rudolf

H - des zuvor bezeichneten, von C, Ignaz D und Dipl.Ing.Raimund D zum Teil auch bloß versuchten Verbrechens als Beteiligte nach § 12 (dritter Fall) StGB, wobei in jenen Fakten, an denen sie beteiligt waren, der tatsächlich eingetretene Schaden bei Dkfm. C rund 29,290.000 S, bei Ignaz D rund

4,160.000 S, bei Dipl.Ing.Raimund D rund 7,030.000 S, bei F mindestens 23,700.000 S, bei G mindestens

14,550.000 S und bei H rund 563.000 S sowie der herbeizuführen versuchte weitere Schaden bei Dkfm. C, Ignaz D und Dipl.Ing.Raimund D jeweils rund 796.000 S betrug (Faktengruppen C. und D.);

3. Dr.Matthäus J - des Verbrechens der (gleichfalls zum Nachteil der Q) versuchten Untreue als Beteiligter nach §§ 12, 15 (genauer: der versuchten Bestimmung zur Untreue nach §§ 15, 12 zweiter Fall), 153 Abs. 1 und Abs. 2 zwei...

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