Entscheidungstext nº 11Os78/85 of Oberster Gerichtshof, June 25, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Walenta, Dr. Horak und Dr. Lachner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mader als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Brunhilde A wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148,

1. Fall, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 6. Februar 1985, GZ 22 Vr 83/84-60, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalanwaltes Dr. Stöger als Vertreter des Generalprokurators, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten und ihres Verteidigers zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os78/85 of Oberster Gerichtshof, June 25, 1985

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Beurteilung der Betrugstaten sowohl als Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148, 1. Fall, StGB (Punkt B I des Urteilssatzes) als auch als Vergehen des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB (Punkt B II des Urteilssatzes) und demgemäß auch im gesamten Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft) aufgehoben und es wird gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Brunhilde A hat durch die zu Punkt B I und II des Urteilssatzes angeführten Taten das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148,

1. Fall, StGB begangen und wird hiefür sowie für das ihr weiterhin zur Last liegende Verbrechen der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und Abs. 2, 2. Fall, StGB (Punkt A 1 und 2 des Urteilssatzes) und das Vergehen des Verstrickungsbruches nach dem § 271 Abs. 1 StGB (Punkt C des Urteilssatzes) nach dem zweiten Strafsatz des § 133 Abs. 2 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 (zwanzig) Monaten verurteilt. Der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft wird aus dem Ersturteil üb...

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