Entscheidungstext nº 12Os52/85 of Oberster Gerichtshof, June 20, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Walenta, Dr.Hörburger (Berichterstatter) und Dr.Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Rechberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred A und Ernst B wegen des Vergehens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 1 Z 3, Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten sowie die Berufung des Angeklagten Ernst B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Oktober 1984, GZ 4 a Vr 10976/82-181, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Rzeszut und des Verteidigers Dr.Klein, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os52/85 of Oberster Gerichtshof, June 20, 1985

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung des Angeklagten Ernst B wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Manfred A des Vergehens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 1 Z 3, Abs 2 StGB und Ernst B des Verbrechens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 1 Z 3, Abs 3 StGB sowie des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Inhaltlich des allein von der Anfechtung betroffenen Schuldspruches wegen Verbrechens des schweren Betruges zu Punkt AA/ A/ des Urteilssatzes liegt den Angeklagten zur Last, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachstehend genannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, die diese oder andere am Vermögen schädigten:

I./ Manfred A und Ernst B im bewußten und gewollten Zusammenwirken

1./ am 15.September 1979 in Gmunden bzw. Ende September 1979 in Wien Martha C durch die Vorgabe, ihr günstig einen Kredit sowie preisgünstig eine Couch, ein Farbfernsehgerät und eine Stereoanlage verschaffen zu können, zur Ausfolgung der Kreditvaluta in der Höhe von 60.000 S (Schaden: 32.000 S);

2./ am...

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