Entscheidungstext nº 8Ob507/85 of Oberster Gerichtshof, June 19, 1985

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Vera A, beschäftigungslos, Friedrich Engels-Platz 9/1/1/5, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Franz Speierl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Markus A, Techniker, 2.) Thomas A, Hilfsarbeiter, beide Rennbahnweg 27/28/5/13, 1220 Wien, 3.) Michael A, Angestellter, Bonygasse 61/2/13, 1120 Wien, und 4.) Robert A, Angestellter, Rennbahnweg 27/28/5/13, 1220 Wien, die unter 1.) und 2.) genannten beklagten Parteien vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, die unter 3.) und 4.) genannten beklagten Parteien vertreten durch Dr. Kurt Hilbert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 16. August 1984, GZ 43 R 2115/84-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 21. Februar 1984, GZ 3 C 46/83-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

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Entscheidungstext nº 8Ob507/85 of Oberster Gerichtshof, June 19, 1985

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die erst- und zweitbeklagte Partei haben ihre Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung:

Die Klägerin ist die leibliche eheliche Mutter der beklagten Parteien; ihre Ehe mit deren Vater wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 6. Dezember 1976 rechtskräftig geschieden. Während aufrechter Ehe zeigte sie eine Neigung zu Alkohol- und Medikamentenmißbrauch und versorgte die Kinder unregelmäßig. Nach 1974 verschlechterte sich der Zustand der...

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