Entscheidungstext nº 8Ob66/84 of Oberster Gerichtshof, June 19, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Milutin A, Arbeiter, Sarstein 33, 4084 St. Agatha, vertreten durch MMag. Dr. Karlheinz Angerer, Rechtsanwalt in Bad Aussee, wider die beklagte Partei Matthäus B & Co. Ges.m.b.H., Schorn 16, 5441 Abtenau, vertreten durch Dr. Peter Pfarl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen 100.000,-- S s.A. und Feststellung (Gesamtstreitwert 130.000,-- S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 25. Juni 1984, GZ 1 R 144/84-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20. Februar 1984, GZ 13 Cg 431/82-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

                    Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 8Ob66/84 of Oberster Gerichtshof, June 19, 1985

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Begründung:

Am 15. September 1980 ereignete sich am Falmberg, Gemeinde Gosau, während der Durchführung von Holzschlägerungsarbeiten durch Beschäftigte der Beklagten für den Bau eines Schiliftes, des Falmbergliftes, ein Unfall, bei dem der Kläger von einem Seil einer damals nicht betriebsbereiten Materialseilbahn getroffen und dadurch verletzt wurde. Der Kläger war als Angehöriger eines Arbeitstruppes des Bauunternehmens C & Co aus Bad Goisern damit

beschäftigt, im Bereich der Unfallsstelle Bauholz für eine Bauhütte herzurichten.

Der Kläger begehrte mit der am 15. September 1982 gegen Simon D und die Matthäus B & Co Ges.m.b.H. eingebrachten

Klage aus dem Titel des Schadenersatzes den Zuspruch eines Schmerzengeldes von 100.000,-- S samt Anhang und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle künftigen Schäden aus dem gegenständlichen Unfall. Der Erstbeklagte habe im Auftrag d...

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