Entscheidungstext nº 7Ob582/85 of Oberster Gerichtshof, June 19, 1985

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Hofmann, Dr.Warta und Dr.Egermann als Richter in der Vormundschaftssache des mj. Oliver A, geboren am 24.Mai 1971, Schüler, derzeit in der Heilpädagogischen Station des Landes Niederösterreich in Hinterbrühl, Fürstenweg 8, infolge Revisionsrekurses der Mutter Maria B, Angestellte, St. Pölten, Kaltenbrunngasse 5, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 3. April 1985, GZ R 619/84-169, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 15. Oktober 1984, GZ 1 P 118/71-146, zum Teil bestätigt wurde, folgenden

                   Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 7Ob582/85 of Oberster Gerichtshof, June 19, 1985

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Oliver A ist das uneheliche Kind der am 28. April 1944 geborenen Maria B und des am 5. April 1920 geborenen Rudolf C. Er befand sich seit seiner Geburt in Pflege und Erziehung seiner Mutter, die mit Beschluß des Erstgerichtes vom 10.September 1971, ON 3, auch zum Vormund bestellt wurde.

Am 19.März 1984 beantragte der Vater, nachdem er bereits am 13.Juni 1979 ohne Erfolg einen ersten derartigen Antrag gestellt hatte, Oliver in seine Pflege und Erziehung zu überweisen und ihn oder allenfalls das Jugendamt zum Vormund zu bestellen (ON 118). Die Mutter gefährde das Wohl des Kindes. Oliver stehe dauernd unter Druck. Er komme fast täglich in schwere Konfliktsituationen mit seinen Familienangehörigen und habe seinem...

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