Entscheidungstext nº 8Ob11/85 of Oberster Gerichtshof, June 19, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dagmar A, geboren am 28.Jänner 1964, ohne Beruf, 9862 Kremsbrücke 38, vertreten durch Dr.Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1.) Hubert B, Vertragsbediensteter, Edlingerstraße 37, 9800 Spittal an der Drau, vertreten durch Dr.Giselher Arko, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 2.) REPUBLIK ÖSTERREICH, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien C D, vertreten durch Dr.Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Zahlung von S 400.000 s.A. und einer monatlichen Rente von S 6.000 (Revisionsstreitwert S 985.000 bzw. S 523.000 nach dem RAT), infolge Revision der beklagten Parteien und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 1.Oktober 1984, GZ.5 R 124/84-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei, der beklagten Parteien und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15. Mai 1984, GZ.17 Cg 102/82-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 8Ob11/85 of Oberster Gerichtshof, June 19, 1985

Spruch

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 16.627,05 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 1.511,55, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die am 28.1.1964 geborene unter verlängerter Minderjährigkeit stehende Klägerin wurde am 29.7.1969 bei einem vom Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt.

Sie machte bereits zu 15 Cg 397/71 des Landesgerichtes Klagenfurt Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall gegen die Beklagten geltend. In diesem Rechtsstreit wurde der Klägerin unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen aus dem Titel des Schmerzengeldes von S 20.000 ein weiteres Schmerzengeld von S 90.000 zugesprochen; ferner wurde rechtskräftig festgestellt, daß die Beklagten der Klägerin zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 29.7.1969 schadenersatzpflichtig sind.

Bei der Bemessung des Schmerzengeldes in diesem Vorprozeß wurde im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Die Klägerin erlitt bei dem Verkehrsunfall vom 29.7.1969 einen offenen Schädelbruch im Bereich der linken Schläfengegend und im Stirnbereich mit Hirnquetschungen, einen offenen Jochbeinbruch und zahlreiche Rißquetschwunden am Kopf und im Gesicht. Etwa zwei Stunden nach der an der Klägerin im Krankenhaus durchgeführten Schädeloperation traten Krämpfe an der linken Körperseite auf. Bis zum 4.8.1969 war die Klägerin nicht ansprechbar; dann stellte sich heraus, daß ihr Sprachvermögen gestört ist. Die weiteren Untersuchungen ergaben eine Lähmung des rechten Armes, einen Spasmus der Muskulatur und Paresen am rechten Bein. In der Folge zeigte sich, daß durch die Hirnverletzungen eine Halbseitenlähmung rechts und eine...

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