Entscheidungstext nº 10Os22/85 of Oberster Gerichtshof, June 18, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juni 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schrott als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans A und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Hans A und Günther A, verehelichter B, gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 16. November 1984, GZ 4 c Vr 595/84-32, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tschulik, des Angeklagten Günther A, nunmehr verehelichter B, und der Verteidiger Dr. Blasche und Dr. Zandl sowie des gesetzlichen Vertreters des Angeklagten Hans A, Margarete A, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Hans A zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os22/85 of Oberster Gerichtshof, June 18, 1985

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hans A wird teilweise Folge gegeben und das Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in Ansehung dieses Angeklagten und gemäß § 290 Abs 1 StPO auch in Ansehung des Angeklagten Günther A, nunmehr verehelichter B, dahin ergänzt, daß gemäß § 38 StGB dem Angeklagten Hans A die Vorhaft am 7. März 1984 zwischen 21.45 Uhr und 23.45 Uhr und am 18. Juni 1984 zwischen 0.45 Uhr und 12.00 Uhr, sowie dem Angeklagten Günther A, nunmehr verehelichter B, die Vorhaft vom 7. März 1984, 21.45 Uhr, bis 8. März 1984, 0.15 Uhr, auf die Strafe angerechnet wird. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hans A wird im übrigen und die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günther A, nunmehr verehelichter B, zur Gänze verworfen.

Den Berufungen wir...

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