Entscheidungstext nº 7Ob561/85 of Oberster Gerichtshof, June 13, 1985

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gottfried A, Rechtsanwalt, Linz, Fadingerstraße 22, als Masseverwalter im Konkurs der Gerhard B Autohandels- und Verwertungsgesellschaft mbH, Walding, Rohrbacher Bundesstraße 1, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Gerhard B, Kaufmann, Walding, Rohrbacher Bundesstraße 1, vertreten durch Dr. Walter Brandt, Rechtsanwalt in Schärding, wider die beklagte Partei C D E, Linz, Promenade 11-13, vertreten durch Dr. Erich Wöhrle, Rechtsanwalt in Linz, wegen DM 1.360.000,-- (öS 9.680.000,--) samt Anhang und Feststellung (S 100.000,--), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 15. Jänner 1985, GZ 3b R 142/84-41, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19. Juni 1984, 1 Cg 131/83-24

aufgehoben wurde, folgenden

                   Beschluß

gefaßt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 7Ob561/85 of Oberster Gerichtshof, June 13, 1985

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung über die Berufungen der klagenden Partei und des Nebenintervenienten nach Ergänzung des Verfahrens aufgetragen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Begründung:

Die Gerhard B Autohandels- und Verwertungsgesellschaft mbH, kurz Firma B genannt, tätigte vielfach Autogeschäfte mit einer von Konrad

F geführten Firmengruppe in der Bundesrepublik Deutschland. Sie kaufte vom österreichischen Autoimporteur G Fahrzeuge aus der Bundesrepublik Deutschland und verkaufte sie mit Preisaufschlag an die Firmengruppe F zum Rückimport in die Bundesrepublik. Die dazu erforderlichen Kreditgeschäfte wickelte der Geschäftsführer der Firma B, Gerhard B, mit der Geschäftsstelle der Beklagten in Linz ab, deren stellvertretender Leiter, Alfred H, ein Cousin des Gerhard

B ist. Die den Bankgeschäften zugrundeliegenden Geschäftsbedingungen waren unter anderem:

a) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen vom 1. Juli 1971 idF vom 1. Oktober 1979:

'Punkt 53 (1): Schreibt die Kreditunternehmung den Gegenwert von zum Einzug eingereichten Wechseln oder Schecks schon vor Eingang gut, so geschieht dies ebenso wie bei der Diskontierung nur unter Vorbehalt des Eingangs.

Punkt 55: Werden gutgeschriebene Wechsel und Schecks, die i...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company