Entscheidungstext nº 5Ob31/84 of Oberster Gerichtshof, June 11, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold also Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Josef A, Pensionist, Knabenseminar-Straße 8, 4040 Linz, vertreten durch Dr. Wolfgang Moringer, Rechtsanwalt in Linz, wider die Antragsgegnerin Johanna B, Hausbesitzerin, Knabenseminar-Straße 8, 4040 Linz, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann, Rechtsanwalt in Linz, wegen Ersetzung der Zustimmung des Vermieters zum Wohnungstausch (§ 13 Abs. 1 MRG) infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 5. März 1984, GZ. 13 R 68/84-14, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 18. November 1983, GZ. 10 Msch 2/83-11, abgeändert wurde, folgenden                   Beschluß gefaßt:

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Entscheidungstext nº 5Ob31/84 of Oberster Gerichtshof, June 11, 1985

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

In Abänderung des angefochtenen Sachbeschlusses wird die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben und diesem die Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Beschlußfassung in der Sache aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Der Antragsteller ist seit mehr als 5 Jahren Mieter einer Wohnung in dem der Antragsgegnerin gehörigen Haus Knabenseminarstraße Nr. 8 in Linz. Diese im Hochparterre gelegene Wohnung hat eine Nutzfläche von insgesamt 96,48 m 2  und besteht aus 2 Zimmern, 2 Kabinetten, Küche, Vorraum, Bad, WC, Abstellraum und Balkon. Der dafür geschuldete monatliche Mietzins beträgt bis 31. Dezember 1991 S 2.770,-- und wird danach - im Falle des Fortbestehens des Mietverhältnisses mit den jetzig...

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