Entscheidungstext nº 11Os75/85 of Oberster Gerichtshof, June 04, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Juni 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider (Berichterstatter) und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mader als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kurt A wegen des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengerichtes vom 13.März 1985, GZ. 8 Vr 2.441/84-40, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Strasser, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os75/85 of Oberster Gerichtshof, June 04, 1985

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8.Juni 1941 geborene Kurt A des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zu...

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