Entscheidungstext nº 4Ob337/85 of Oberster Gerichtshof, June 04, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl, Dr.Resch, Dr.Kuderna und Dr.Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma A KG, B, Ferdinand C, 1071 Wien, Westbahnstraße 33, vertreten durch Dr.Herwig Rainer Hanslik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Wilhelm D, Inhaber einer Kfz-Elektrikwerkstatt, 4780 Schärding, Bahnhofstraße, vertreten durch Dr.Walter Brandt, Rechtsanwalt in Schärding, wegen Unterlassung, Widerruf und Feststellung (Streitwert S 400.000) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 6. Februar 1985, GZ 2 R 282/84-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 11. Juli 1984, GZ 1 Cg 70/83-30, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob337/85 of Oberster Gerichtshof, June 04, 1985

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, daß es im Punkt 2. des Urteilsspruches statt 'denen gegenüber die klagende Partei diese Erklärung abgegeben hat' zu lauten hat 'denen gegenüber die beklagte Partei diese Erklärung abgegeben hat'. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 14.956,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.185,15 Umsatzsteuer und S 1.920,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin beantragte, den Beklagten schuldig zu erkennen, 1.) es zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen a) dritten Personen gegenüber zu erklären, das von der Klägerin vertriebene Wildwarnhorn 'Run away' sei nicht in der Lage, Ultraschallwellen zu produzieren, der Verkauf der Geräte durch die Klägerin sei Betrug bzw. inhaltlich ähnliche Be...

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