Entscheidungstext nº 9Os69/85 of Oberster Gerichtshof, May 29, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Mai 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Rechberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter A wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems a.d. Donau als Schöffengericht vom 7.Juni 1984, GZ. 9 Vr 298/81-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

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Entscheidungstext nº 9Os69/85 of Oberster Gerichtshof, May 29, 1985

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 37-jährige Walter A (zu A) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB. und (zu B) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2, zweiter Fall, StGB. schuldig erkannt.

Danach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben -

(A) in der Zeit von Jänner 1980 bis Februar 1981 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten die B C unrechtmäßig zu bereichern, Beamte der Österreichischen Nationalbank durch Täuschung über Tatsachen zur Unterlassung der Vorschreibung von Pönalezinsen für zu geringe Liquidität der B C verleitet, welche die Republ...

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