Entscheidungstext nº 1Ob543/85 (1Ob544/85) of Oberster Gerichtshof, May 22, 1985

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Rudy A, Geschäftsinhaber, 1340 Amberwick Lane, Anaheim, Kalifornien 92804, USA, vertreten durch Dr. Otto Haselauer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte und widerklagende Partei Elizabeth A, Angestellte, Linz, Eisenhochstraße 5, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in Linz, wegen Ehescheidung infolge Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 19.September 1984, GZ. 2 R 146, 147/84-46, womit infolge Berufung der klagenden und widerbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 26. März 1984, GZ. 2 Cg 80/80-36, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 1Ob543/85 (1Ob544/85) of Oberster Gerichtshof, May 22, 1985

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil, das in Ansehung des Ausspruchs der Scheidung der Ehe aus dem Verschulden beider Streitteile und der Abweisung des Begehrens des Klägers und Widerbeklagten, die Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten und Widerklägerin zu scheiden, als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, wird insoweit, als der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Klägers und Widerbeklagten an der Zerrüttung der Ehe begehrt wird, sowie im Kostenausspruch aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuen Entscheidung zurückverwiesen. Auf die Kosten des Revisionsverfahrens i...

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