Entscheidungstext nº 10Os41/85 of Oberster Gerichtshof, May 21, 1985

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Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Mai 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Köhl als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter A wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Peter A gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 18.Jänner 1985, GZ. 10 Vr 1438/84-31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, und des Verteidigers Dr. Schüßler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os41/85 of Oberster Gerichtshof, May 21, 1985

Spruch

I./ Die Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit sie sich gegen den Punkt 2.) des Schuldspruchs wendet, verworfen.

II./ Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäß § 290 Abs. 1 StPO

das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Punkt

1.) des Schuldspruchs und demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und es wird gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Der Angeklagte Peter A wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 2.Juni 1984 in Klagenfurt ein Euroscheckformular durch Verbring...

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